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Kapitel VI und VII

Kapitel VIII und Schluss

 
Vorwort - Kapitel I - Kapitel II - Kapitel III - Kapitel IV - Kapitel V - Kapitel VI - Kapitel VII - Kapitel VIII - Schluss

Kapitel VI:
Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie
und ihre Verehrung ausserhalb der Messe

 

1. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie


129. «Die Feier der Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden». [219] Diese Aufbewahrung gestattet außerdem auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden sind, sehr gefördert werden. [220]


130. «Entsprechend den Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum Gebet geeignet» [221] ist. Ferner sollen alle Vorschriften der liturgischen Bücher und die Normen des Rechts sorgfältig beachtet werden, [222] besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. [223]


131. Über die Vorschriften von can. 934 § 1 hinaus ist es verboten, das heiligste Sakrament an einem Ort aufzubewahren, der nicht der sicheren Autorität des Diözesanbischofs unterstellt ist oder wo die Gefahr der Profanierung besteht. Ist dies der Fall, muß der Diözesanbischof die bereits gewährte Befugnis zur Aufbewahrung der Eucharistie sofort widerrufen. [224]


132. Niemand darf die heiligste Eucharistie entgegen der Rechtsnorm nach Hause oder an einen anderen Ort mitnehmen. Außerdem muß man sich vor Augen halten, daß das Entwenden oder Zurückbehalten zu sakrilegischem Zweck oder das Wegwerfen der konsekrierten Gestalten zu den graviora delicta gehören; es ist der Kongregation für die Glaubenslehre vorbehalten, davon loszusprechen. [225]


133. Ein Priester oder ein Diakon oder ein außerordentlicher Spender, der bei Abwesenheit oder Verhinderung des ordentlichen Amtsträgers die heiligste Eucharistie zu einem Kranken für die Kommunionspendung bringt, soll von dem Ort, an dem das Sakrament aufbewahrt wird, auf möglichst direktem Weg zur Wohnung des Kranken gehen und von allen profanen Aufgaben absehen, damit jede Gefahr der Profanierung vermieden und dem Leib Christi die größtmögliche Ehrfurcht erwiesen wird. Außerdem ist immer der Ritus der Krankenkommunion zu befolgen, wie er im Römischen Rituale vorgeschrieben wird. [226]

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2. Einige Formen der Verehrung der heiligsten
Eucharistie ausserhalb der Messe


134. «Der Kult, welcher der Eucharistie außerhalb der Messe erwiesen wird, hat einen unschätzbaren Wert im Leben der Kirche. Dieser Kult ist eng mit der Feier des eucharistischen Opfers verbunden». [227] Die öffentliche und private Verehrung der heiligsten Eucharistie auch außerhalb der Messe soll deshalb mit Nachdruck gefördert werden, damit von den Gläubigen der Kult der Anbetung Christus erwiesen wird, der wahrhaft und wirklich gegenwärtig ist, [228] der der «Hohepriester der künftigen Güter» [229] und der Erlöser der ganzen Welt ist. «Es obliegt den Hirten, zur Pflege des eucharistischen Kultes zu ermutigen, auch durch ihr persönliches Zeugnis, insbesondere zur Aussetzung des Allerheiligsten sowie zum anbetenden Verweilen vor Christus, der unter den eucharistischen Gestalten gegenwärtig ist». [230]


135. Die Gläubigen «sollen [...] es nicht unterlassen, das heiligste Sakrament [...] tagsüber zu besuchen; ein solcher Besuch ist ein Beweis der Dankbarkeit und ein Zeichen der Liebe wie der schuldigen Verehrung gegenüber Christus dem Herrn, der hier gegenwärtig ist». [231] Die Betrachtung Jesu, der im heiligsten Sakrament zugegen ist, vereinigt den Gläubigen nämlich, weil es sich um eine Begierdekommunion handelt, mit Christus, wie aus dem Beispiel so vieler Heiliger aufleuchtet. [232] «Wenn kein schwerwiegender Grund dem entgegensteht, ist eine Kirche, in der die heiligste Eucharistie aufbewahrt wird, täglich wenigstens einige Stunden für die Gläubigen offenzuhalten, damit sie vor dem heiligsten Sakrament dem Gebet obliegen können». [233]

Den Begriff «Begierdekommunion» habe ich weder in meinem Fremdwörterbuch noch im fünfzehnbändigen «Lexikon für Theologie und Kirche» aus dem Herder Verlag gefunden; selbst die Internet-Suchmaschinen Google, Yahoo und Metacrawler finden dieses Wort (mit Ausnahme einer wenig hilfreichen Internetseite) nur in dieser Instruktion «Redemptionis sacramentum». Hat jemand eine Idee, wo ich sonst noch fündig werden kann?


136. Der Ordinarius soll die kürzere oder längere oder ständige eucharistische Anbetung, zu der das Volk zusammenkommt, nachdrücklich empfehlen. In den letzten Jahren findet nämlich an so «vielen Orten [...] die Anbetung des heiligsten Sakramentes täglich einen weiten Raum und wird so zu einer unerschöpflichen Quelle der Heiligkeit», obwohl es auch Orte gibt, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde». [234]

Sicher will der Vatikan nicht bestreiten, dass auch die Orte, «an denen der Kult der eucharistischen Anbetung fast völlig aufgegeben wurde», eine «unerschöpfliche Quelle der Heiligkeit» sein können. Oder?

Ordinarius [...] 2. Inhaber einer katholischen Oberhirtengewalt (z.B. Papst, Diözesanbischof, Abt u.a.) [...]


137. Die Aussetzung der heiligsten Eucharistie soll immer gemäß den Vorschriften der liturgischen Bücher erfolgen. [235] Vor dem aufbewahrten oder ausgesetzten Allerheiligsten soll auch das Rosenkranzgebet nicht ausgeschlossen werden, das wunderbar ist «in seiner Schlichtheit und seiner Tiefe». [236] Vor allem wenn eine Aussetzung erfolgt, soll jedoch die Besonderheit dieses Gebetes als Betrachtung der Mysterien des Lebens Christi, des Erlösers, und des Heilsplanes des allmächtigen Vaters, besonders unter Heranziehung von Lesungen aus der Heiligen Schrift, ins Licht gestellt werden. [237]


138. Das heiligste Sakrament darf jedoch niemals, auch nicht für ganz kurze Zeit, ohne hinreichende Gebetswache ausgesetzt bleiben. Es sollen deshalb gemäß den festgesetzten Zeiten immer einige Christgläubige, wenigstens abwechselnd, anwesend sein.

Warum? Weil das ein Zeichen mangelnder Ehrfurcht wäre? Weil die Monstranz gestohlen werden könnte?

Nicht nur in der Monstranz, während der Aussetzung, ist Christus leibhaftig anwesend, sondern «rund um die Uhr» im Tabernakel (worauf das Ewige Licht symbolisch hinweist). Welchen Unterschied macht es, ob der Leib Christi in der Monstranz oder im Tabernakel «ohne hinreichende Gebetswache» ist?


139. Wo der Diözesanbischof geistliche Amtsträger oder andere Personen hat, die dazu beauftragt werden können, ist es das Recht der Gläubigen, das heiligste Sakrament der Eucharistie häufig zur Anbetung zu besuchen und wenigstens einige Male im Laufe eines jeden Jahres an einer Anbetung vor der ausgesetzten heiligsten Eucharistie teilzunehmen.


140. Es ist sehr zu empfehlen, daß der Diözesanbischof in den Städten oder wenigstens in den größeren Gemeinden ein Kirchengebäude zur ewigen Anbetung bestimmt, in dem aber häufig, wenn möglich auch täglich die heilige Messe gefeiert wird; die Aussetzung ist während der Meßfeier unbedingt zu unterbrechen. [238] Es ist angemessen, daß bei der Messe, die der Anbetungszeit unmittelbar vorausgeht, die Hostie für die Aussetzung konsekriert und nach der Kommunion in die Monstranz über dem Altar gesetzt wird. [239]

Für die Anbetung an Werktagen, also unabhängig von einer Eucharistiefeier, mag die Aussetzung in der Monstranz sinnvoll sein. Aber welchen Sinn hat die eucharistische Anbetung «nach der Kommunion»?! In der Kommunion empfange ich Christus leibhaftig. Ich spüre den Leib Christi in meiner Hand, schmecke ihn in meinem Mund, er geht mir «unter die Haut»! Wie hilft es mir zur Anbetung, wenn ich auf eine Monstranz schaue, die weit weg auf dem Altar steht?


141. Der Diözesanbischof soll das Recht der Christgläubigen anerkennen und nach Möglichkeit fördern, Bruderschaften oder Vereinigungen zur - auch ständigen - Anbetung zu bilden. Sooft Vereinigungen dieser Art internationalen Charakter haben, obliegt es der Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung, sie zu errichten oder ihre Statuten zu approbieren. [240]

Anders sieht es allerdings aus, wenn Christgläubige Vereinigungen gründen wollen, deren Anliegen es ist, Schwangeren in Notlagen zu helfen ...

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3. Eucharistische Prozessionen und Kongresse


142. «Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen» [241] und die Anbetung der Gläubigen zu fördern.


143. «Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt», [242] weil «die andächtige Teilnahme der Gläubigen an der eucharistischen Prozession am Hochfest des Leibes und Blutes Christi [...] eine Gnade des Herrn» ist, «welche die teilnehmenden Gläubigen jedes Jahr mit Freude erfüllt». [243]


144. Obwohl dies an einigen Orten nicht möglich ist, soll die Tradition der Abhaltung eucharistischer Prozessionen dennoch nicht aufhören. Es sollen vielmehr neue Möglichkeiten gesucht werden, sie gemäß den heutigen Umständen durchzuführen, wie zum Beispiel an Wallfahrtsorten, auf Grundstücken, die der Kirche gehören, oder, mit Zustimmung der zivilen Autorität, in öffentlichen Gärten.


145. Sehr geschätzt werden soll der pastorale Nutzen eucharistischer Kongresse, die «wahrhafte Zeichen des Glaubens und der Liebe» [244] sein müssen. Sie sollen gemäß den Vorschriften sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden, [245] damit die Christgläubigen die heiligen Mysterien des Leibes und Blutes des Sohnes Gottes würdig verehren und die Frucht der Erlösung immerfort in sich verspüren. [246]

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Kapitel VII
Die außerordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien

 


146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört. [247] Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester». [248]


147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen. [249] Diese Gläubigen werden gerufen und beauftragt, bestimmte Aufgaben von größerer oder kleinerer Bedeutung, gestärkt durch die Gnade des Herrn, zu verrichten. Schon viele christgläubige Laien haben diesen Dienst hingebungsvoll erfüllt und erfüllen ihn weiterhin, vor allem in den Missionsgebieten, dort wo die Kirche noch wenig verwurzelt ist oder wo sie sich in Situationen der Verfolgung befindet, [250] aber auch in anderen Gebieten, die vom Mangel an Priestern und Diakonen betroffen sind.

Bitte beachten Sie: Nur, wo es eine «Notlage» erfordert! Es ist nicht vom «Normalfall« die Rede. Darum heißt es in der Überschrift auch: «Die  a u ß e r ordentlichen Aufgaben der gläubigen Laien». Diese gewissen liturgischen Aufgaben können eben nur von geistlichen Amtsträgern «ordentlich» erfüllt werden.


148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten. [251]


149. In einigen Diözesen antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele zweifellos dem Wohl der Kirche dienen, indem sie die pastorale Tätigkeit des Bischofs, der Priester und der Diakone unterstützen. Man soll sich jedoch davor hüten, das Profil dieser Aufgabe zu sehr der Gestalt des pastoralen Dienstes der Kleriker anzugleichen. Es ist deshalb dafür Sorge zu tragen, daß die «Pastoralassistenten» sich nicht die Aufgaben aneignen, die zum eigentlichen Dienst der geistlichen Amtsträger gehören.

Interessante Formulierung: Der Vatikan schreibt nicht von den Pastoralassistenten, «die dem Wohl der Kirche dienen», sondern von den Pastoralassistenten, «unter denen sehr viele» dem Wohl der Kirche dienen? Also nicht  a l l e ?

Dazu passt, dass in diesem Dokument mehrmals von den «sogenannten» Pastoralassistenten die Rede ist. Und auch die wiederholte Mahnung, dass sie sich nicht Aufgaben aneignen sollen, die zum Dienst der geistlichen Amtsträger gehören, lässt vermuten, dass der Vatikan die Pastoralassistenten mit ihrer volltheologischen Ausbildung mit großer Skepsis betrachtet.

Noch ein pikantes Detail: Pastoral a s s i s t e n t e n  sind Pastoral r e f e r e n t e n , die noch keinen «Abschluss» haben. Hier ist immer nur von Pastoralassistenten die Rede, die «fertigen» Pastoralreferenten sind in dieser Instruktion nicht existent.


150. Die Tätigkeit des Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu wecken und die christgläubigen Laien nach Maßgabe des Rechts in jeder Gemeinschaft auf die vielfältigen liturgischen Aufgaben gemäß der Vielfalt der Charismen gewissenhaft vorzubereiten.

Die Pastoralassistenten (und -referenten), die ich kennen gelernt haben, zählen es glücklicherweise  n i c h t  zu ihren vorrangigen Aufgaben, «Berufungen zum Priestertum und zum Diakonat zu wecken», sondern sehen ihre Schwerpunkte woanders.


151. Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe. [252] Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren, daß der Herr bald einen Priester zum Dienst in der Gemeinde sende und reichlich Berufungen zu den heiligen Weihen wecke. [253]

Es ist gut, wenn die Kirche Gott um Priester  b i t t e t , die sie nicht hat; sie sollte aber täglich Gott  d a n k e n  für die vielen Laien, die sie hat – die als Ministranten, Lektoren, Kommunionausteiler, Katecheten, Gemeindereferenten, Pastoralassistenten und -referenten usw. die Kirche am Leben erhalten. (Von Zeit zu Zeit sollte die Kirche auch mal diesen Laien danken ...)


152. Diese nur ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen durcheinanderbringen.


153. Außerdem ist es den Laien nicht erlaubt, Aufgaben oder Gewänder des Diakons oder des Priesters oder andere diesen ähnliche Gewänder zu übernehmen.

Ein sinnvolle Regelung. Die Heiligkeit, die diese Gewänder in unzähligen Eucharistiefeiern in sich aufgesogen haben, könnte auf die Laien abfärben. Der Bibel ist dieses Problem bekannt:

Wenn die Priester in den Vorhof zum Volk hinausgehen, sollen sie die Leinengewänder ausziehen, in denen sie Dienst getan haben (...) und andere Kleider anziehen, damit sie das Volk nicht durch ihre Leinengewänder heilig machen.

Ezechiel 44, 19

 

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1. Der ausserordentliche Spender der heiligen Kommunion


154. «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester». [254] Daher kommt die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» im eigentlichen Sinn nur dem Priester zu. Aufgrund der heiligen Weihe sind Bischof, Priester und Diakon die ordentlichen Spender der heiligen Kommunion, [255] denen es deshalb zukommt, bei der Feier der heiligen Messe den christgläubigen Laien die Kommunion auszuteilen. So soll ihr Dienstamt in der Kirche richtig und voll zum Ausdruck gebracht werden und das sakramentale Zeichen seine Erfüllung finden.

Ich kann nicht nachvollziehen, wieso  d a h e r  (= aus diesem Grunde = Schlussfolgerung) die Bezeichnung «Diener der Eucharistie» nur dem Priester zukommt. Ist nicht auch ein Ministrant ein «Diener der Eucharistie»? Oder hat diese Bezeichnung noch eine besondere (theologische? kirchenrechtliche?) Bedeutung? Keine Ahnung – jedenfalls wird der Begriff «Diener der Eucharistie» nur in den Absätzen 154 und 156 verwendet und nirgendwo weiter erwähnt.

Auch hier kann ich nicht nachvollziehe, warum  a u f g r u n d  der heiligen Weihe nur Bischöfe, Priester und Diakone die Kommunion austeilen dürfen. Es mag ja gute Gründe dafür geben (die ich in dieser Instruktion aber noch nicht gefunden habe) – die Weihe kann jedenfalls kein Grund, bestenfalls eine Voraussetzung sein.

Eine Kirche, in der alles dem «Amt» aufgeladen wird, hat Schlagseite.

Kardinal Joseph Höffner


155. Über die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts [256] vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. [257]


156. Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion, nicht aber um «besondere Spender der heiligen Kommunion» oder um «außerordentliche Diener der Eucharistie» oder um «besondere Diener der Eucharistie»; durch solche Bezeichnungen wird ihre Bedeutung in ungebührlicher und falscher Weise ausgeweitet.

Aha. Der Vatikan legt großen Wert darauf, dass zwischen
1. außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion,
2. besonderen Spendern der heiligen Kommunion,
3. außerordentlichen Dienern der Eucharistie und
4. besonderen Dienern der Eucharistie

sorgfältig – «streng»! – unterschieden wird. Der erste Begriff wird zwar mehrfach erwähnt (aber nicht erklärt), die anderen Begriffe tauchen in der gesamten Instruktion nicht wieder auf.

(In Absatz 154 ist zwar die Rede von «Dienern der Eucharistie» – aber ohne Erklärung, was den «außerordentlichen» vom «besonderen» Diener unterscheidet. In den folgenden Absätzen ist mehrmals von «außerordentliche Spendern» die Rede, ebenfalls ohne eine Erklärung, was den «außerordentlichen» Spender von einem «ordentlichen» und einem «besonderen» Spender unterscheidet.
Weitere Stellen gibt es nicht. Wer's nicht glaubt, kontrolliere einfach mal mit der Suchfunktion des Browsers oder der Textverarbeitung das Vorkommen der Begriffe «Spender» und «Diener». Na, doch etwas gefunden? Nee, da is wirklich nix ...)

Was sagt uns also dieser Absatz Nummer 156? Nichts. Nothing. Rien. Nada.


157. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen. [258]

Jesus beauftragte seine Jünger mit der «Kommunionausteilung»:
«Und er nahm den Kelch, sprach das Dankgebet und sagte: Nehmt den Wein und  v e r t e i l t  i h n  u n t e r e i n a n d e r !» (Lk 22, 17) Wenn Jesus damals Fischer und Zolleintreiber als geeignet ansah, warum braucht der Vatikan dann heute «geistliche Amtsträger» dafür?


158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde. [259] Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist.

Klar. Ein  v ö l l i g  unzureichender Grund.


159. Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte.


160. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft.

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2. Die Predigt


161. Wie schon gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten. [260] Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden. [261] Dies darf aber nur geschehen aufgrund eines Mangels an geistlichen Amtsträgern in bestimmten Gebieten und um diese ersatzweise zu vertreten; man kann aber nicht einen absoluten Ausnahmefall zur Regel machen und man darf dies nicht als authentische Förderung der Laien verstehen. [262] Zudem sollen alle bedenken, daß die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen.

Eigentlich wäre es doch schön, wenn ein Priester gelegentlich einmal eine Predigt «abgeben» dürfte, ...

...

weil er weiß, dass er zwar ein hervorragender Seelsorger, würdiger Zelebrant der Eucharistie und begabter Organisator des Gemeindelebens ist – aber kein Abraham a Santa Clara;

...

weil er weiß, dass es bestimmte Themen gibt, über die andere besser Bescheid wissen;

...

weil er weiß, dass es für die Gemeinde bereichernd ist, wenn sie die Predigt nicht immer vom gleichen Prediger hört, immer mit den gleichen Worten und Bildern, immer vom gleichen Standpunkt aus, immer im gleichen Stil und Tonfall;

...

weil er weiß, dass es auch für ihn selbst bereichernd sein kann, von Zeit zu Zeit eine Predigt zu  h ö r e n  – statt sie immer nur zu halten;

...

weil er weiß, dass die Priesterweihe kein Garant für Weisheit, Wissen und Wahrheit ist;

...

weil es ihn sehr entlasten könnte, wenn er nicht selbst die Predigt vorbereiten muss, und so ein paar Stunden frei hat – für sich, für Gott oder für die Gemeinde;

...

...

 

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3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden


162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird, kommt die Kirche in Treue zusammen, um vor allem durch die Meßfeier der Auferstehung des Herrn und des ganzen Ostermysteriums zu gedenken. [263] Tatsächlich wird «die christliche Gemeinde [...] nur auferbaut, wenn sie Wurzel und Angelpunkt in der Feier der heiligsten Eucharistie hat». [264] Das christliche Volk hat darum das Recht, daß am Sonntag, an gebotenen Feiertagen und an anderen höheren Festtagen sowie nach Möglichkeit auch täglich zu seinem Nutzen die Eucharistie gefeiert wird. Wo am Sonntag in einer Pfarrkirche oder in einer anderen Gemeinde von Christgläubigen die Meßfeier nur schwer möglich ist, soll der Diözesanbischof zusammen mit seinem Presbyterium über geeignete Abhilfen nachdenken. [265] Die wichtigsten Lösungen werden darin bestehen, daß andere Priester zu diesem Zweck herbeigerufen werden oder die Gläubigen eine in der Nachbarschaft gelegene Kirche aufsuchen, um dort an der Feier der Eucharistie teilzunehmen. [266]

Ich hätte ja schlicht «Am Sonntag» geschrieben. Aber wenn es um den Tag der allerheiligsten Eucharistie geht, dann dürfen die Formulierungen gerne etwas geschwollener sein ...

Wenigstens einmal, an dieser Stelle, ist davon die Rede, dass die Eucharistie zum Nutzen des christlichen Volkes gefeiert wird. (Und nicht nur zur höheren Ehre Gottes o.ä.) Diese Stelle werde ich mir gut merken.

Im Falle einer Lübecker Vorortsgemeinde bestand die «Lösung» darin, dass sie aufgelöst wurde. Der eine Teil der Gemeinde geht jetzt (nein:  f ä h r t ) in andere Gemeinden, der andere Teil bleibt gleich zu Hause – weil die nächsten katholischen Gemeinden zu Fuß gar nicht und mit dem Rad oder öffentlichen Verkehrsmitteln nur sehr mühsam zu erreichen sind, und weil mit der Gemeinde auch eine Gemeinschaft verloren gegangen ist. Wenn die Kirche die Bedeutung der sonntäglichen Messfeier nicht so hoch hängen und in solchen Notlagen (!) auch sonntägliche Wortgottesdienste unter der Leitung von Laien akzeptieren würde, hätte die Gemeinde wahrscheinlich erhalten bleiben können; damit wäre sicher mehr gewonnen.


163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde, [267] sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse nachzukommen. [268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.


164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist», [269] hat das christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten. Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer "Hunger" nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser "Hunger" soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist». [270]


165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden. [271] Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll. Es ist angemessen, daß die Sache zum Zweck einer eingehenderen Regelung von der Bischofskonferenz behandelt wird, um zu einer Regelung in der Praxis zu kommen, die vom Apostolischen Stuhl durch die Kongregation für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung rekognosziert werden muß. Außerdem wird es bei Fehlen eines Priesters und eines Diakons vorzuziehen sein, daß die verschiedenen Teile unter mehreren Gläubigen aufgeteilt werden und nicht ein einziger gläubiger Laie die ganze Feier leitet. In keinem Fall ist es angebracht, von einem gläubigen Laien zu sagen, daß er der Feier «vorsteht».

Das ist ja wohl der Gipfel! Bloß um «jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier» zu vermeiden, darf der Bischof den Gläubigen die heilige Kommunion verweigern?! Ist der «wahre Hunger» der Gläubigen nach dem Leib Christi (siehe Absatz 164) nicht wichtiger als die Gefahr der Verwechslung?

Rom scheint ja wirklich eine  k r a n k h a f t e  Angst davor zu haben, dass Laien mit Priestern verwechselt werden könnten! Für wie blöd hält der Vatikan eigentlich die Gläubigen?!

Wie könnte es zu solch einer Verwechslung kommen?

Der Leiter der Feier müsste ...

... ein  M a n n  sein (eine Frau kann unmöglich
... mit einem Priester verwechselt werden),
... in der Gemeinde völlig unbekannt und
... extrem unhöflich sein (denn offensichtlich hält er es
... nicht für nötig, sich der Gemeinde vorzustellen).

Der Gläubige, den der Vatikan vor einem Irrtum bewahren will, hat wohl noch nicht oft einen katholischen Gottesdienst besucht (oder ist von extrem schlichter Wesensart), wenn ihm nicht auffällt, ...

... dass es in dieser Feier weder Gabenbereitung,
... Hochgebet noch Wandlung gibt
... und dass der vermeintliche Priester weder
... Messgewand noch Stola trägt.

Diesen extrem unwahrscheinlichen Fall einmal angenommen: WAS WÄRE DARAN SCHLIMM?!

Dabei ist es doch so einfach, jede Verwechslung mit einem Priester zu vermeiden:
Lasst solche Versammlungen nur von Frauen leiten!


166. Ebenso soll der Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern.


167. «Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen». [272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist. [273]

ad actum: im Einzelfall

In der Süddeutschen Zeitung stand am 9. Juni 2004 ein Beitrag über den kleinen Ort Kohlberg: Dort wird seit zehn Jahren beim Dorffest ein ökumenischer (!) Sonntagsgottesdienst gefeiert. Diesen Gottesdienst hat der Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller jetzt ausdrücklich verboten. «Andere fangen ihr Fest mit einem Bieranstich an. Wir wollen Gottesdienst feiern und dürfen nicht», ärgert sich Kohlbergs Bürgermeister Karl Prösl.

Nein, Herr Bürgermeister, so dürfen Sie das nicht sehen!  N a c h d e m  die Katholiken morgens vorschriftsgemäß (!) die Eucharistie gefeiert haben – selbstverständlich «alleine»! – dürfen sie, wenn sie unbedingt wollen, auch noch einen ökumenischen (Wort-)Gottesdienst feiern. Natürlich wird dann kaum noch jemand kommen (zwei Gottesdienste an einem Tag wären ja auch etwas zu viel des Guten, vor allem, wenn sich das restliche Dorf bereits auf dem Fest vergnügt), aber das würde doch nur beweisen, wie groß das Interesse an Ökumene in Wahrheit ist ... Es gibt halt Dinge, Herr Bürgermeister, die wichtiger sind als Ökumene!

Übrigens: Bei dem Bischof handelt es sich um Dr. Gerhard Ludwig Müller; er ist der Vorsitzende der Ökumene-Kommission (!) der Deutschen Bischofskonferenz. Christus ist sicher stolz auf diesen Beschützer der heiligsten Eucharistie!

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4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen


168. Einem «Kleriker, der nach Maßgabe des Rechts den klerikalen Stand verliert, [...] ist verboten, die Weihegewalt auszuüben». [274] Daher ist es ihm, mit Ausnahme nur des im Recht festgelegten Falles, [275] unter keinem Vorwand erlaubt, Sakramente zu feiern, und den Christgläubigen ist es nicht gestattet, wegen einer Zelebration auf ihn zurückzukommen, wenn kein gerechter Grund vorliegt, der dies gemäß der Norm von can. 1335 erlaubt. [276] Außerdem dürfen diese Männer weder die Homilie halten [277] noch irgendein Amt oder irgendeine Aufgabe in der Feier der heiligen Liturgie übernehmen, damit unter den Christgläubigen keine Verwirrung entsteht und die Wahrheit nicht verdunkelt wird.

Was sind das für Christgläubige, bei denen Verwirrung entstehen könnte, wenn ein ehemaliger Kleriker im Gottesdienst die Lesung liest, Fürbitten vorträgt oder die Kollekte einsammelt?  W o r ü b e r  sollte Verwirrung entstehen? Über seinen Status doch wohl nicht, denn diese Aufgaben sind ja eben  n i c h t  mit dem Priesteramt verbunden!

Im Gegenteil: Es dürfte unter den Christgläubigen wahrscheinlich Verwirrung darüber entstehen, warum jemand, der jahrelang gute Arbeit als Priester geleistet hat, im Einvernehmen (!) mit dem Vatikan aus dem Klerikerstand entlassen wurde und sich weiterhin für die Kirche und Gemeinde engagiert, nicht einmal solche Dienste übernehmen darf.

Leserbrief zur Anfrage
«Laisierte Priester – Laien zweiter Klasse?»
(Neue Kirchenzeitung Nr. 26 / 27. Juni 2004)

Diese Überschrift möchte ich klar mit einem «Ja» beantworten. Ihre Information über das Laisierungsverfahren ist weitgehend korrekt – wenn auch nicht ganz vollständig. Der Verlust der klerikalen Amtsfunktionen scheint mir noch verständlich beziehungsweise konsequent, aber warum soll ein laisierter Priester nicht Lektordienste, Kommunionhelferdienste, Pfarrgemeinderatsfunktionen übernehmen oder Bibelarbeit leisten? Das Argument, es dürfe bei den Gläubigen kein öffentliches Ärgernis über die Tätigkeit eines ehemaligen Priesters geben, ist ja wohl völlig realitätsfern! Ich selbst übe in meiner Gemeinde seit Jahren mehrere der oben genannten Funktionen aus – ohne Protest oder Verwirrung. Warum sollte die theologische und pastorale Kompetenz eines ausgebildeten Theologen der Gemeinde nicht weiter zur Verfügung stehen?

(...) Die Beschneidung der Rechte eines Laien in der Kirche durch die Laisierung geht so weit, dass es im offiziellen Laisierungsschreiben des Vatikans heißt: «An sich muss der von der Zolibatsverpflichtung dispensierte Priester, und ganz besonders der verheiratete Priester, den Orten fernbleiben, an denen sein früherer Zustand bekannt ist.» Davon könne allerdings befreit werden, «wenn die Anwesenheit des Bittstellers aller Voraussicht nach kein Ärgernis bereitet». Gott sei Dank haben wir noch ein Grundgesetz, dass mir völlige Bewegungsfreiheit garantiert!

(...) Es wäre – nicht vor dem Hintergrund des derzeitigen Priestermangels! – wünschenswert, ja notwendig, bei den ehemaligen Priestern einerseits die Ernsthaftigkeit ihrer Gewissenentscheidung, andererseits die Bereitschaft, sich trotz mancher erniedrigenden kirchlichen Maßnahmen, weiterhin in der Kirche zu engagieren, positiv anzurechnen. Was hätte die Kirche zu vergeben, wenn sie denen, die ihr Amt aus Gewissensgründen aufgeben, für ihr bisheriges Engagement ausrücklich gedankt hätten? Ich habe diesen Dank nie (offiziell) erfahren.

Klaus Baumgarten
31535 Neustadt

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Letzte Änderung: 17.12.2004