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1. Die Aufbewahrung der heiligsten Eucharistie
129. «Die Feier der Eucharistie im Meßopfer ist in Wahrheit Ursprung und Ziel der Verehrung, die dem Altarsakrament außerhalb der Messe erwiesen wird. Die eucharistischen Gestalten werden nach der Messe vor allem deshalb aufbewahrt, damit die Gläubigen, die der Messe nicht beiwohnen können, besonders die Kranken und die Betagten, durch die sakramentale Kommunion mit Christus und seinem Opfer, das in der Messe dargebracht wird, vereinigt werden». [219] Diese Aufbewahrung gestattet außerdem auch den Brauch, dieses so große Sakrament zu verehren und ihm jenen Kult der Anbetung zu erweisen, der Gott gebührt. Daher sollen bestimmte Formen der Anbetung nicht nur privater, sondern auch öffentlicher und gemeinschaftlicher Art, die von der Kirche eingeführt oder approbiert worden sind, sehr gefördert werden. [220]
130. «Entsprechend den Gegebenheiten des Kirchenraumes und den rechtmäßigen örtlichen Gewohnheiten soll das heiligste Sakrament in einem Tabernakel aufbewahrt werden, und zwar an einem ehrenvollen, hervorragenden, gut sichtbaren und kunstvoll ausgestatteten Platz der Kirche», der auch wegen der Ruhe am Ort, wegen des Raumes vor dem Tabernakel und wegen der vorhandenen Kniebänke oder Sitze und Knieschemel «zum Gebet geeignet» [221] ist. Ferner sollen alle Vorschriften der liturgischen Bücher und die Normen des Rechts sorgfältig beachtet werden, [222] besonders um die Gefahr der Profanierung zu vermeiden. [223]
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2. Einige Formen der
Verehrung der heiligsten
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Ordinarius [...] 2. Inhaber einer katholischen Oberhirtengewalt (z.B. Papst, Diözesanbischof, Abt u.a.) [...] |
Warum? Weil das ein Zeichen mangelnder Ehrfurcht wäre? Weil die Monstranz gestohlen werden könnte?Nicht nur in der Monstranz, während der Aussetzung, ist Christus leibhaftig anwesend, sondern «rund um die Uhr» im Tabernakel (worauf das Ewige Licht symbolisch hinweist). Welchen Unterschied macht es, ob der Leib Christi in der Monstranz oder im Tabernakel «ohne hinreichende Gebetswache» ist?
Für die Anbetung an Werktagen, also unabhängig von einer Eucharistiefeier, mag die Aussetzung in der Monstranz sinnvoll sein. Aber welchen Sinn hat die eucharistische Anbetung «nach der Kommunion»?! In der Kommunion empfange ich Christus leibhaftig. Ich spüre den Leib Christi in meiner Hand, schmecke ihn in meinem Mund, er geht mir «unter die Haut»! Wie hilft es mir zur Anbetung, wenn ich auf eine Monstranz schaue, die weit weg auf dem Altar steht?
Anders sieht es allerdings aus, wenn Christgläubige Vereinigungen gründen wollen, deren Anliegen es ist, Schwangeren in Notlagen zu helfen ...
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3. Eucharistische Prozessionen und Kongresse
142. «Dem Diözesanbischof kommt es zu, Ordnungen für die Prozessionen zu erlassen; durch diese ist für die Teilnahme an ihnen und ihre würdige Durchführung Vorsorge zu treffen» [241] und die Anbetung der Gläubigen zu fördern.
143. «Wo es nach dem Urteil des Diözesanbischofs möglich ist, soll zum öffentlichen Zeugnis der Verehrung gegenüber der heiligsten Eucharistie, vor allem am Hochfest Fronleichnam, eine Prozession stattfinden, die durch die öffentlichen Straßen führt», [242] weil «die andächtige Teilnahme der Gläubigen an der eucharistischen Prozession am Hochfest des Leibes und Blutes Christi [...] eine Gnade des Herrn» ist, «welche die teilnehmenden Gläubigen jedes Jahr mit Freude erfüllt». [243]
144. Obwohl dies an einigen Orten nicht möglich ist, soll die Tradition der Abhaltung eucharistischer Prozessionen dennoch nicht aufhören. Es sollen vielmehr neue Möglichkeiten gesucht werden, sie gemäß den heutigen Umständen durchzuführen, wie zum Beispiel an Wallfahrtsorten, auf Grundstücken, die der Kirche gehören, oder, mit Zustimmung der zivilen Autorität, in öffentlichen Gärten.
145. Sehr geschätzt werden soll der pastorale Nutzen eucharistischer Kongresse, die «wahrhafte Zeichen des Glaubens und der Liebe» [244] sein müssen. Sie sollen gemäß den Vorschriften sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden, [245] damit die Christgläubigen die heiligen Mysterien des Leibes und Blutes des Sohnes Gottes würdig verehren und die Frucht der Erlösung immerfort in sich verspüren. [246] |
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146. Das amtliche Priestertum kann in keiner Weise ersetzt werden. Wenn nämlich eine Gemeinschaft keinen Priester hat, fehlt ihr der Dienst der sakramentalen Funktion Christi, des Hauptes und Hirten, der wesentlich zum Leben der Gemeinschaft gehört. [247] Denn «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist nur der gültig geweihte Priester». [248]
147. Wo es aber eine Notlage der Kirche erfordert, können, falls geistliche Amtsträger fehlen, christgläubige Laien nach Maßgabe des Rechts gewisse liturgische Aufgaben erfüllen
148. Von besonderer Bedeutung ist die Einrichtung der Katechisten, die mit großem Einsatz einen einzigartigen und unbedingt notwendigen Beitrag zur Ausbreitung des Glaubens und der Kirche geleistet haben und leisten. [251]
149. In einigen Diözesen antiker Evangelisierung sind in jüngster Zeit christgläubige Laien zu sogenannten «Pastoralassistenten» beauftragt worden, unter denen sehr viele
150. Die Tätigkeit des Pastoralassistenten soll darauf ausgerichtet sein, den Dienst der Priester und der Diakone zu unterstützen, Berufungen zum Priestertum
151. Nur im Fall einer echten Notlage darf in der Feier der Liturgie auf die Hilfe außerordentlicher Diener zurückgegriffen werden. Diese Hilfe ist nämlich nicht vorgesehen, um eine vollere Teilnahme der Laien zu gewähren, sondern sie ist von ihrem Wesen her eine ergänzende und vorläufige Hilfe. [252] Wo man also wegen einer Notlage auf die Aufgaben außerordentlicher Diener zurückgreift, soll man die besonderen, beharrlichen Bitten vermehren
152. Diese nur ergänzenden Aufgaben dürfen aber nicht zum Anlaß einer Verfälschung des priesterlichen Dienstamtes werden, so daß die Priester die heilige Messe für das ihnen anvertraute Volk, den Einsatz für die Kranken und die Sorge, Kinder zu taufen, den Eheschließungen zu assistieren und christliche Beerdigungen zu halten, vernachlässigen; diese Aufgaben kommen nämlich in erster Linie den Priestern zu, denen die Diakone helfen. Daher darf es nicht geschehen, daß die Priester in den Pfarreien unterschiedslos die Aufgaben im pastoralen Dienst mit Diakonen oder Laien austauschen und so die Eigentümlichkeit jedes einzelnen durcheinanderbringen.
Ein sinnvolle Regelung. Die Heiligkeit, die diese Gewänder in unzähligen Eucharistiefeiern in sich aufgesogen haben, könnte auf die Laien abfärben. Der Bibel ist dieses Problem bekannt:
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1. Der ausserordentliche Spender der heiligen Kommunion
154. «Zelebrant, der in persona Christi das Sakrament der Eucharistie zu vollziehen vermag, ist», wie schon erwähnt, «nur der gültig geweihte Priester». [254] Daher
155. Über die ordentlichen Amtsträger hinaus gibt es den rechtmäßig beauftragten Akolythen, der kraft seiner Beauftragung außerordentlicher Spender der heiligen Kommunion auch außerhalb der Meßfeier ist. Wenn es ferner echte Notsituationen erfordern, kann nach Maßgabe des Rechts [256] vom Diözesanbischof auch ein anderer christgläubiger Laie ad actum oder ad tempus als außerordentlicher Spender beauftragt werden; dazu ist die für diesen Fall vorgesehene Segensformel anzuwenden. Dieser Akt der Beauftragung hat aber nicht notwendig eine liturgische Gestalt, und wenn er eine solche hat, darf er in keiner Weise der heiligen Weihe angeglichen werden. Nur in besonderen, unvorhergesehenen Fällen kann eine Erlaubnis ad actum vom Priester gewährt werden, der der Eucharistiefeier vorsteht. [257]
156. Diese Aufgabe ist streng im Sinn ihrer Bezeichnung zu verstehen, es geht also um außerordentliche Spender der heiligen Kommunion Aha. Der Vatikan legt großen Wert darauf, dass zwischen1. außerordentlichen Spendern der heiligen Kommunion,
157. Wenn gewöhnlich eine Anzahl geistlicher Amtsträger anwesend ist, die auch für die Austeilung der heiligen Kommunion ausreicht, können keine außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion beauftragt werden. In Situationen dieser Art dürfen jene, die zu einem solchen Dienst beauftragt worden sind, ihn nicht ausüben. Zu verwerfen ist das Verhalten jener Priester, die an der Zelebration teilnehmen, sich aber nicht an der Kommunionausteilung beteiligen und diese Aufgabe den Laien überlassen. [258] Jesus beauftragte seine Jünger mit der «Kommunionausteilung»:
158. Der außerordentliche Spender der heiligen Kommunion darf die Kommunion nur dann austeilen, wenn Priester oder Diakon fehlen, wenn der Priester durch Krankheit, wegen fortgeschrittenen Alters oder aus einem anderen ernsten Grund verhindert ist, oder wenn die Gläubigen, die zur Kommunion hinzutreten, so zahlreich sind, daß sich die Meßfeier allzusehr in die Länge ziehen würde. [259] Dies muß aber so verstanden werden, daß eine gemäß den örtlichen Gewohnheiten und Bräuchen kurze Verlängerung ein völlig unzureichender Grund ist. Klar. Ein v ö l l i g unzureichender Grund.
159. Einem außerordentlichen Spender der heiligen Kommunion ist es niemals erlaubt, jemand anderen zur Spendung der Eucharistie zu beauftragen, wie zum Beispiel einen Elternteil, den Ehepartner oder das Kind eines Kranken, der kommunizieren möchte.
160. Der Diözesanbischof soll die Praxis der letzten Jahre in dieser Sache von neuem überdenken und gegebenenfalls korrigieren oder genauer festlegen. Wo aus einer echten Notlage heraus viele solche außerordentliche Spender beauftragt werden, hat der Diözesanbischof besondere Normen zu erlassen, mit denen er unter Berücksichtigung der Tradition der Kirche über die Ausübung dieser Aufgabe nach Maßgabe des Rechts Anordnungen trifft. |
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2. Die Predigt
161. Wie schon gesagt, ist die Homilie innerhalb der Messe wegen ihrer Bedeutung und Eigenart dem Priester oder Diakon vorbehalten. [260] Was andere Formen der Predigt betrifft, können christgläubige Laien, wenn es aufgrund einer Notlage in bestimmten Umständen erforderlich oder in besonderen Fällen nützlich ist, nach Maßgabe des Rechts zur Predigt in einer Kirche oder in einem Oratorium außerhalb der Messe zugelassen werden. [261] Dies darf aber nur geschehen aufgrund eines Mangels an geistlichen Amtsträgern in bestimmten Gebieten und um diese ersatzweise zu vertreten; man kann aber nicht einen absoluten Ausnahmefall zur Regel machen und man darf dies nicht als authentische Förderung der Laien verstehen. [262] Zudem sollen alle bedenken, daß die Befugnis, dies zu erlauben, und zwar immer ad actum, den Ortsordinarien zukommt, nicht aber anderen, auch nicht den Priestern oder den Diakonen. Eigentlich wäre es doch schön, wenn ein Priester gelegentlich einmal eine Predigt «abgeben» dürfte, ... |
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3. Besondere Feiern, die bei Abwesenheit des Priesters stattfinden
162. An dem Tag, der «Sonntag» genannt wird
163. Alle Priester, denen das Priestertum und die Eucharistie «für» die anderen anvertraut wurde, [267] sollen daran denken, daß es ihre Pflicht ist, allen Gläubigen die Möglichkeit zu bieten, dem Gebot der Teilnahme an der Sonntagsmesse nachzukommen. [268] Die gläubigen Laien haben ihrerseits das Recht, daß kein Priester, außer es ist wirklich nicht möglich, sich jemals weigert, die Messe für das Volk zu feiern oder sie von einem anderen feiern zu lassen, wenn das Gebot, am Sonntag und an den anderen festgesetzten Tagen an der Messe teilzunehmen, anders nicht erfüllt werden kann.
164. «Wenn wegen Fehlens eines geistlichen Amtsträgers oder aus einem anderen schwerwiegenden Grund die Teilnahme an einer Eucharistiefeier unmöglich ist», [269] hat das christliche Volk das Recht, daß der Diözesanbischof nach Möglichkeit für die Abhaltung einer bestimmten Feier für diese Gemeinde am Sonntag unter seiner Autorität und gemäß den Vorschriften der Kirche sorgt. Sonntägliche Feiern dieser Art sind aber immer als ganz und gar außerordentlich zu betrachten. Daher sollen alle, sowohl die Diakone wie auch die christgläubigen Laien, denen vom Diözesanbischof eine Aufgabe in solchen Feiern zugewiesen wird, dafür Sorge tragen, «daß in der Gemeinde ein wahrer "Hunger" nach der Eucharistie lebendig bleibt. Dieser "Hunger" soll dazu führen, keine Gelegenheit zur Meßfeier zu versäumen und auch die gelegentliche Anwesenheit eines Priesters zu nützen, der vom Kirchenrecht nicht an der Meßfeier gehindert ist». [270]
165. Jede Verwechslung von Versammlungen dieser Art mit der Eucharistiefeier ist sorgfältig zu vermeiden. [271] Die Diözesanbischöfe sollen daher klug prüfen, ob bei solchen Zusammenkünften die heilige Kommunion ausgeteilt werden soll.
166. Ebenso soll der Diözesanbischof, der allein für die Sache zuständig ist, nicht leichtfertig erlauben, daß Feiern dieser Art, vor allem wenn in ihnen auch die heilige Kommunion ausgeteilt wird, an Wochentagen stattfinden, besonders an Orten, wo die Messe am vorausgehenden Sonntag gefeiert werden konnte oder am nachfolgenden Sonntag gefeiert werden kann. Die Priester werden dringend gebeten, nach Möglichkeit täglich die heilige Messe in einer der ihnen anvertrauten Kirchen für das Volk zu feiern.
167. «Es ist auch nicht gestattet, die sonntägliche heilige Messe durch ökumenische Wortgottesdienste, durch gemeinsame Gebetstreffen mit Christen, die den [...] kirchlichen Gemeinschaften angehören, oder durch die Teilnahme an ihren liturgischen Feiern zu ersetzen». [272] Falls der Diözesanbischof in einer drängenden Notlage die Teilnahme von Katholiken ad actum erlaubt, müssen die Hirten dafür Sorge tragen, daß bei den katholischen Gläubigen keine Verwirrung bezüglich der Notwendigkeit entsteht, auch unter solchen Umständen zu einer anderen Tageszeit an einer Messe teilzunehmen, wie es geboten ist. [273]
In der Süddeutschen Zeitung stand am 9. Juni 2004 ein Beitrag über den kleinen Ort Kohlberg: Dort wird seit zehn Jahren beim Dorffest ein ökumenischer (!) Sonntagsgottesdienst gefeiert. Diesen Gottesdienst hat der Bischof Dr. Gerhard Ludwig Müller jetzt ausdrücklich verboten. «Andere fangen ihr Fest mit einem Bieranstich an. Wir wollen Gottesdienst feiern und dürfen nicht», ärgert sich Kohlbergs Bürgermeister Karl Prösl. |
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4. Die aus dem Klerikerstand Entlassenen
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Letzte Änderung: 17.12.2004